Anwalt Erbrecht gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte Erbfolge. Dabei berücksichtigt der Gesetzgeber die Ehe und den Grad der Verwandtschaft. Es sollen also die erben, die dem Erblasser
am nächsten stehen: das sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch
durch einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die engeren Verwandten
die weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Wenn also der Erblasser Töchter und Neffen hinterläßt, dann erben nur die Töchter und nicht die Neffen. Der "Dreißigste" ist eine
besondere gesetzliche Verpflichtung des Erben dahingehend, daß er unterhaltsberechtigten Angehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehören, für die Dauer von 30 Tagen
weiterhin Wohnung und Unterhalt gewähren muß (§ 1969 BGB). Zum Hausstand gehört auch der nichteheliche Lebensgefährte. Wie lange können Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in
einer von diesem gemieteten Wohnung gelebt haben, in der Wohnung bleiben? Sie können auf Dauer in der Wohnung bleiben. Wollen sie das nicht, können sie binnen eines Monats nach dem Tod
des Erblassers dem Vermieter gegenüber erklären, daß sie ausziehen wollen (§ 469 a BGB). Die Verwandten des Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der Erblasser weder ein
Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Für die gesetzliche Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in vier Ordnungen:
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere seine Kinder, und -- wenn ein Kind nicht mehr lebt -- dessen Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel
des Verstorbenen.
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Verstorbenen).
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich in erster Linie nach den verschiedenen
Erbordnungen (vgl. oben). Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden (z. B. Kinder vor Enkeln in der ersten, Eltern
vor Geschwistern in der zweiten Ordnung). Und Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus (§ 1930 BGB). Ändert sich an der gesetzlichen Erbfolge der
Verwandten etwas, wenn der Ehegatte des Verstorbenen noch lebt? Ja, weil dem überlebenden Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten
erhalten immer nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Fragen zum Ehegattenerbrecht werden im Kapitel "Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten" behandelt.
Die Kinder des Verstorbenen sind zwar Erben erster Ordnung, sie sind aber nur dann zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet oder einen
Erbvertrag abgeschlossen hat. Mehrere Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterläßt also zum Beispiel der verwitwete Erblasser drei Kinder, dann
erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses. Auch ein nichteheliches Kind ist zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die frühere gesetzliche Regelung, wonach dem nichtehelichen Kind nur
ein sog. Erbersatzanspruch (Geldanspruch) gegen die Erben zustand, wurde aufgehoben. Heute erben eheliche und nichteheliche Kinder in gleichem Umfang. Das gilt aber nicht für
nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind. Sie sind nach wie vor nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des Verstorbenen
vorhanden ist, ist der Staat, d.h. der Fiskus gesetzlicher Erbe, dem der Verstorbene zuletzt angehört hat (§ 1936 BGB). Die gesetzliche Erbfolge ändert sich wenn der Erblasser
verheiratet war (sog. Ehegattenerbrecht). Es ist also von Bedeutung, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder nicht, weil dem überlebenden Ehegatten ein
gesetzliches Erbrecht garantiert ist. Die Verwandten des Erblasser erhalten also nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt. Was den Verwandten verbleibt
hängt zum einen von der Verwandtschaftsnähe, zum anderen davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Beispiel: Welchen gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhalten die Kinder
des Verstorbenen, wenn dieser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Die Kinder erhalten die Hälfte des Nachlasses. Hinterläßt also der Verstorbene
zwei Kinder erhalten diese jeweils ein Viertel, hinterläßt er drei Kinder, erhalten diese jeweils ein Sechstel des Nachlasses. Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem
gesetzlichen Erbteil der sog. "Voraus" zu. Dieser umfaßt die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke. Neben der Erben der zweiten Ordnung (Eltern
bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen sie dem überlebenden Ehegatten allein zu. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann der überlebende Ehegatte die
Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke nur für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt" (§ 1932 Abs. 1 BGB). Der überlebende
Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den "Voraus", wenn er gesetzlicher Erbe ist. Der "Voraus" entfällt also, wenn der Ehegatte durch Testament oder durch Erbvertrag zum Erben eingesetzt
worden ist. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt jedenfalls mit rechtskräftiger Ehescheidung (evtl. schon vorher
mit Scheidungsantrag). Welchen gesetzlichen Anteil am Nachlaß erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen, wenn er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? Neben Verwandten der ersten Ordnung (also neben Kindern bzw. Enkeln oder Urenkeln) erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses (§
1931 Abs. 1 BGB). Daneben erhält er zusätzlich ein Viertel des Nachlasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die Hälfte des
Nachlasses. Der restliche Nachlaß verteilt sich auf die Kinder. Unter welchen Voraussetzungen wäre der überlebende Ehegatte im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe? Wenn weder
Erben der ersten (Kinder, Enkel, Urenkel) noch zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2
BGB).
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