Erbrecht Pflichtteil Pflichtteilsanspruch
Pflichtteil
Unter dem Pflichtteil versteht man eine Mindestbeteiligung am Nachlaß, die den nahen Angehörigen des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich garantiert ist. Worauf
erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlaß ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben. Mit dem
Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Vgl. §
2317 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist grundsätzlich, daß sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Wenn der im Testament
oder im Erbvertrag eingesetzte Miterbe einen Erbteil erhält, der wertmäßig unter seinem Pflichtteil bleibt, hat er einen Geldanspruch gegen die übrigen Miterben, der der Höhe nach auf
die Differenz zwischen dem zugewendeten Erbteil und dem vollen begrenzt ist. Vgl. § 2305 BGB. Diesen sogenannten Rest-Pflichtteil muß der Miterbe bei der Teilung des Nachlasses geltend
machen. Vgl. § 2046 BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. Zunächst ist also für jeden Pflichtteilsberechtigten sein
gesetzlicher Erbteil zu ermitteln. Von diesem Erbteil kann daß der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte als Geldanspruch gegen den oder die Erben geltend machen. Der mit dem Erbfall
entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben. Vgl. § 2303 Abs. 1 BGB. In diesem Fall schulden die Miterben den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Damit steht es im
Belieben des Pflichtteilsberechtigten, den ihm zustehenden Pflichtteil nach seinem Belieben von jedem Miterben ganz oder zum Teil zu verlangen. Vgl. §§ 2303 Abs. 1, 2058 BGB. Unter den
Miterben regelt sich dann der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Pflichtteilsberechtigt sind nur
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel),
- die Eltern des Erblassers und
- der Ehegatte des Erblassers. Vgl. § 2303 BGB.
Nicht pflichtteilsberechtigt ist der nichteheliche Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Vgl. § 2314
Abs. 1 BGB. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände und über die Nachlaßverbindlichkeiten. Auch die Berechnungsfaktoren für
den Wert des Nachlasses hat der Erbe auf Verlangen offenzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände verlangen (sog. Nachlaßverzeichnis)?
Er hat das Recht, daß er bei der Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen wird oder daß das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder einen Notar aufgestellt wird. Die Kosten
des Verzeichnisses treffen den Nachlaß. Vgl. § 2314 Abs. 1,2 BGB. Das Pflichtteilsrecht, das den nahen Verwandten des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß gewährleisten
soll, kann dadurch entwertet werden und ins Leere gehen, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten kleine oder größere Teile seines Vermögens verschenkt. Solche Schenkungen gehen zu Lasten
des Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verhindert, daß der pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten benachteiligt wird, indem
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlaß hinzugerechnet werden. Durch die Hinzurechnung erhöht sich der Nachlaß des Verstorbenen
und damit der Pflichtteil. Vgl. § 2325 BGB. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen Auskunft über die Schenkungen des Erblassers zu erteilen. Zu diesem Zweck muß
sich der Erbe die nötigen Informationen verschaffen, beispielsweise von der Bank eine Aufstellung der Kontobewegungen verschaffen. Vgl. § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann den
Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der Schenkungen zum Nachlaß erhöht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Bei Grundstücken
ist das sogenannte Niederstwertprinzip zu beachten. Ist der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger als im Zeitpunkt der Schenkung, ist der geringere Wert in Ansatz zu
bringen. Vgl. § 2325 Abs. 2 BGB. Durch das Pflichtteilsrecht soll den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlaß gewährleistet werden. Deshalb kommt eine
Pflichtteilsentziehung nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Die möglichen Gründe der Pflichtteilsentziehung sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Vgl. §§ 2233 bis 2335 BGB.
Darüber hinaus hat der Erblasser keine Möglichkeit, den Pflichtteil wirksam zu entziehen. Die wirksame Entziehung des Pflichtteils bedeutet, daß der Pflichtteilsberechtigte keinen
Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Geldanspruch gegen die Erben, so daß also letztlich der Nachlaß nicht mit dem
Pflichtteilsanspruch belastet ist. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur in einem Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die Entziehung muß also schriftlich erfolgen. Vgl. § 2336 Abs.
1 BGB. Es muß die betroffene Person bezeichnet, die Entziehung angeordnet und der Grund für die Entziehung angegeben werden.
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